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Arbeitgeber eines Schuldners...

Was nun?

Als Arbeitgeber eines Schuldners sind Sie ein Drittschuldner, also Schuldner eines Schuldners. Sie können grundsätzlich nur noch durch Zahlung der Schuld an den Insolvenzverwalter Ihre Pflicht erfüllen. Wenn Sie direkt an den Schuldner pfändbare Beträge zahlen laufen Sie gefahr vom Insolvenzverwalter nochmals in Anspruch genommen zu werden. Dies gilt selbstverständlich nicht, soweit das Gesetz besondere Regeln vorgibt. Der häufigste Fall ist das pfändungsfreie Arbeitskommen. Das Risiko der richtigen Berechnung der Pfändungsfreibeträge überantwortet der Gesetzgeber dem Drittschuldner. Pfändungstabellen (ohne rechtliche Gewähr) finden Sie im Downloadbereich. Es wird empfohlen regelmäßig zu prüfen, ob z.B. vom Bundesjustizministerium neue Pfändungsgrenzen veröffentlicht wurden.

Auf eine etwaig zu beachtende Abtretung (§ 292 I InsO) werden Sie als Arbeitgeber bereits hier hingewiesen. Es obliegt Ihnen als Arbeitgeber die Pfändungsbeträge/Abtretungsbeträge zu berechnen. Der Verwalter darf Sie insoweit nicht näher beraten. Nachfolgende Hinweise sollen Ihnen daher lediglich als Hilfestellung dienen. Pfändungen und gleichgestellte Maßnahmen, die z.B. aufgrund von Pfändungsbeschlüssen oder Vollstreckungsbescheiden bisher bereits durchgeführt wurden, sind in der Regel spätestens ab Eröffnung einzustellen (vgl. §§ 80 ff, insb. §§ 87-91 InsO).

Hinweis bei Lohnabtretungen und zusammentreffender Pfändung im Insolvenzverfahren:

Eine vor Antragsstellung erfolgte Lohnabtretung ist i.d.R. gemäß § 114 I InsO, längstens auf 2 Jahre befristet, weiterhin wirksam. Die Verfügung ist für diesen Zeitraum wirksam, soweit nicht z.B. im Arbeitsvertrag/Tarifvertrag wirksam ein Abtretungsverbot vereinbart wurde. Ist der Lohnabtretungsgläubiger befriedigt ist ungeachtet der 2-Jahres-Frist an den Verwalter zu zahlen. Nach Ablauf der 2-Jahres-Frist ist ebenfalls nur an den Verwalter zu zahlen.


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