Arbeitgeber eines Schuldners...
Was nun?
Als Arbeitgeber eines Schuldners sind Sie ein Drittschuldner, also Schuldner eines Schuldners.
Sie
können grundsätzlich nur noch durch Zahlung der Schuld an den
Insolvenzverwalter Ihre Pflicht erfüllen. Wenn Sie direkt an den
Schuldner pfändbare Beträge zahlen laufen Sie gefahr vom Insolvenzverwalter nochmals in
Anspruch genommen zu werden. Dies gilt selbstverständlich nicht, soweit
das Gesetz besondere Regeln vorgibt. Der häufigste Fall ist das
pfändungsfreie Arbeitskommen. Das Risiko der richtigen Berechnung der
Pfändungsfreibeträge überantwortet der Gesetzgeber dem Drittschuldner.
Pfändungstabellen (ohne rechtliche Gewähr) finden Sie im
Downloadbereich. Es wird empfohlen
regelmäßig zu prüfen, ob z.B. vom Bundesjustizministerium neue
Pfändungsgrenzen veröffentlicht wurden.
Auf eine etwaig zu beachtende Abtretung (§ 292 I
InsO) werden Sie als Arbeitgeber bereits hier hingewiesen. Es obliegt Ihnen als
Arbeitgeber die Pfändungsbeträge/Abtretungsbeträge zu berechnen. Der Verwalter darf
Sie insoweit nicht näher beraten. Nachfolgende Hinweise sollen
Ihnen daher lediglich als Hilfestellung dienen. Pfändungen und
gleichgestellte Maßnahmen, die z.B. aufgrund von Pfändungsbeschlüssen
oder Vollstreckungsbescheiden bisher bereits durchgeführt wurden, sind
in der Regel spätestens ab Eröffnung einzustellen (vgl. §§ 80 ff, insb. §§ 87-91
InsO).
Hinweis bei Lohnabtretungen und zusammentreffender
Pfändung im Insolvenzverfahren:
Eine vor Antragsstellung erfolgte Lohnabtretung
ist i.d.R. gemäß § 114 I InsO, längstens auf 2 Jahre befristet,
weiterhin wirksam. Die Verfügung ist für diesen Zeitraum wirksam, soweit
nicht z.B. im Arbeitsvertrag/Tarifvertrag wirksam ein Abtretungsverbot
vereinbart wurde. Ist der Lohnabtretungsgläubiger befriedigt ist
ungeachtet der 2-Jahres-Frist an den Verwalter zu zahlen. Nach
Ablauf der 2-Jahres-Frist ist ebenfalls nur an den Verwalter zu
zahlen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:
C&M Rechtsanwälte
- Telefon - Zentrale
-
++49 (0)209 17795-0
- Telefon - Insolvenzabteilung
- ++49 (0)209 17795-20
- FAX - Zentrale
-
++49 (0)209 17795-50
- FAX - Insolvenzabteilung
- ++49 (0)209 17795-51
- Postadresse
- C&M Rechtsanwälte
- - zentrale Poststelle -
- Overwegstraße 47
D-45879 Gelsenkirchen
- E-Mail
- Zentrale:
info@kanzlei-c-m.de
Insolvenzabteilung: inso@kanzlei-c-m.de
-
- Das vollständige Impressum finden Sie hier.
|