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Arbeitnehmer und Insolvenz...

Was sollte beachtet werden?

Sie sind Schuldner:

Ihr Arbeitgeber wird Drittschuldner, also Schuldner eines Schuldners. Das heißt Ihr Arbeitgeber kann grundsätzlich nur noch durch Zahlung der Schuld an den Insolvenzverwalter seine Pflicht erfüllen. Wenn er direkt an Sie als Schuldner pfändbare Beträge zahlt läuft er Gefahr vom Insolvenzverwalter nochmals in Anspruch genommen zu werden. Dies gilt selbstverständlich nicht, soweit das Gesetz besondere Regeln vorgibt. Der häufigste Fall ist das pfändungsfreie Arbeitskommen. Das Risiko der richtigen Berechnung der Pfändungsfreibeträge überantwortet der Gesetzgeber dem Drittschuldner. Ihr Arbeitgeber muss also grundsätzlich Ihr pfändungsfreies Einkommen berechnen und auszahlen. Hierzu ist es empfehlenswert Ihrem Arbeitgeber alle nötigen Informationen (Familienstand, Unterhaltspflichten etc.) bekannt zu geben und diese Daten aktuell zu halten. Oft ist es auch sinnvoll Ihren Arbeitgeber selbst über die Insolvenz zu informieren. Der Insolvenzverwalter ist hierzu zwar ohnehin gesetzlich verpflichtet, doch oft wirkt es höflicher und ehrlicher, wenn Sie mit offenen Karten gegenüber Ihrem Chef/Personalleiter spielen und selbst aktiv werden.

Sie sind Gläubiger:

hier wird noch gearbeitet.

Wichtig zu wissen ist für Sie vielleicht, dass die Bundesagentur für Arbeit in bestimmten Fällen sog. Insolvenzausfallgeld zahlt. Ihre örtliche Arbeitsagentur berät Sie und hält Merkblätter bereit. Informieren Sie sich rechtzeitig, denn die Anträge sind oftmals fristgebunden.


Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:

C&M Rechtsanwälte

Telefon - Zentrale
++49 (0)209 17795-0
Telefon - Insolvenzabteilung
++49 (0)209 17795-20
FAX - Zentrale
++49 (0)209 17795-50
FAX - Insolvenzabteilung
++49 (0)209 17795-51
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