Arbeitnehmer und Insolvenz...
Was sollte beachtet werden?
Sie sind Schuldner:
Ihr Arbeitgeber wird Drittschuldner, also Schuldner eines Schuldners.
Das heißt Ihr Arbeitgeber kann grundsätzlich nur noch durch Zahlung der Schuld an den
Insolvenzverwalter seine Pflicht erfüllen. Wenn er direkt an Sie als
Schuldner pfändbare Beträge zahlt läuft er Gefahr vom Insolvenzverwalter nochmals in
Anspruch genommen zu werden. Dies gilt selbstverständlich nicht, soweit
das Gesetz besondere Regeln vorgibt. Der häufigste Fall ist das
pfändungsfreie Arbeitskommen. Das Risiko der richtigen Berechnung der
Pfändungsfreibeträge überantwortet der Gesetzgeber dem Drittschuldner.
Ihr Arbeitgeber muss also grundsätzlich Ihr pfändungsfreies Einkommen
berechnen und auszahlen. Hierzu ist es empfehlenswert Ihrem Arbeitgeber
alle nötigen Informationen (Familienstand, Unterhaltspflichten
etc.) bekannt zu geben und diese Daten aktuell zu halten. Oft ist es
auch sinnvoll Ihren Arbeitgeber selbst über die Insolvenz zu
informieren. Der Insolvenzverwalter ist hierzu zwar ohnehin gesetzlich
verpflichtet, doch oft wirkt es höflicher und ehrlicher, wenn Sie mit
offenen Karten gegenüber Ihrem Chef/Personalleiter spielen und selbst
aktiv werden.
Sie sind Gläubiger:
hier
wird noch gearbeitet.
Wichtig zu wissen ist für Sie vielleicht, dass die
Bundesagentur für Arbeit in bestimmten Fällen sog. Insolvenzausfallgeld
zahlt. Ihre örtliche Arbeitsagentur berät Sie und hält Merkblätter
bereit. Informieren Sie sich rechtzeitig, denn die Anträge sind
oftmals fristgebunden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:
C&M Rechtsanwälte
- Telefon - Zentrale
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++49 (0)209 17795-0
- Telefon - Insolvenzabteilung
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