Bank, Konto und Insolvenzverfahren...
Häufige Fragen:
Was ist ein P-Konto?
Die Bank teilt mir als Schuldner mit, ich würde eine Kontofreigabe
benötigen.
Ich bin Schuldner und meine Bank akzeptiert die Freigabe nicht.
Wie schätzt der Insolvenzverwalter die Beziehung zwischen Bank und
Schuldner ein
Das pfändungsfreie Konto oder kurz P-Konto hat der
Gesetzgeber eingerichtet um auch insolventen Schuldnern problemlos ein Girokonto
zu ermöglichen. Das Konto ist automatisch mit einem Pfändungsschutzbetrag für
eine Person ausgestattet. Nach § 850 k ZPO kann der Pfändungsschutz erhöht
werden. Hierzu existiert ein Formular des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) der
Banken. Das Formular können Sie im Downloadbereich
herunterladen. Ausfüllen kann das Formular der Arbeitgeber, der
Sozialleistungsträger (z.B. Arbeitsagentur, Stadtverwaltung, Hartz-IV-Behörde),
die Familienkasse und eine geeignete Person oder Stelle nach § 305 InsO (z.B.
ein Steuerberater, Notar, Rechtsanwalt oder Schuldnerberater).
Eigentlich nichts, denn die Insolvenzordnung kennt gar keine Freigabe
von Girokonten! Da Banken in der Regel ohne eine solche "Freigabe" Ihr
Konto aber blockieren und ein gewisser praktischer Nutzen besteht
erteilt der Insolvenzverwalter in der Praxis dennoch eine sog.
"deklaratorische Freigabe". Er bestätigt Ihnen damit, dass eine Freigabe
nicht erforderlich ist.
Grundsätzlich sind Freigaben prinzipiell nicht vorgesehen,
da der Gesetzgeber mit dem P-Konto eine
Lösung anbietet. Auch ein schon bestehendes Konto kann auf Ihren Antrag bei der
Bank in ein P-Konto umgewandelt werden.
Wichtig ist natürlich, dass Sie Ihre Bankverbindung frühzeitig,
möglichst schriftlich z.B. schon im Insolvenzantrag, mitgeteilt haben.
Insbesondere in sog. IN-Verfahren ist zudem vor der Freigabe die Vorlage
der letzten aktuellen Kontoauszüge durch Sie erforderlich.
Die Bank ist rechtlich verpflichtet von sich aus die
Pfändungsfreibeträge zu beachten uns Sie in diesem Rahmen verfügen zu
lassen. Der Insolvenzverwalter kann Ihnen bei Problemen mit Ihrer Bank
nur sehr eingeschränkt behilflich sein, derartige Hilfestellungen
gehören nämlich nicht zu seinen gesetzlichen Aufgaben. Im ungünstigsten
Fall, wenn auch ein Vermittlungsversuch des Insolvenzverwalters
erfolglos erscheint, müssen Sie Ihre Rechte daher selbst gegen die Bank
geltend machen. Möglicherweise bietet sich ein
P-Konto für Sie an.
Wie bereits die Regeln der Konkursordnung, so sieht auch die
Insolvenzordnung in den §§ 115 bis 117 InsO vor, dass ein vom Schuldner
erteilter Auftrag betreffend die Insolvenzmasse mit Eröffnung des
Verfahrens erlischt. § 115 InsO betrifft insbesondere den Girovertrag
und das damit verbundene Kontokorrentverhältnis. Der Girovertrag, der
zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung zwischen dem Schuldner und der
Bank besteht, erlischt gemäß §§ 115, 116 InsO mit der
Verfahrenseröffnung (vgl. BGH WM 1974, 1128; Gottwald/Riedel
Praxishandbuch Insolvenzrecht Teil 12/6.4).
Um weiterhin am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen, kann der
Schuldner daher einen neuen Bankvertrag abschließen, der regelmäßig die
Führung eines Girokontos auf Guthabenbasis vorsieht.
In keiner Weise ist der Treuhänder oder Insolvenzverwalter
verpflichtet, einen bestehenden Girovertrag aus der Insolvenzmasse
„freizugeben“, wobei es sich ohnehin nicht um eine Freigabe im üblichen
Sinne handeln kann, da die Freigabe eines Schuldverhältnisses dem
Insolvenzverwalter nicht möglich ist, eine Freigabe kann sich nur auf
Massegegenstände selbst beziehen (vgl. BGH NJW 1982, S. 768; Braun
Insolvenzordnung § 103 Rdn. 66). Wenn das Kreditinstitut eine
weiterreichende Freigabeerklärung verlangt, verstößt dies gegen die
Insolvenzordnung.
Von der Literatur wird es lediglich als „vertretbar“ erachtet, dass
der Treuhänder eine bestehende Kontoverbindung „freigibt“ und das
Kreditinstitut den Schuldner im Guthabenbereich über das Konto verfügen
lässt (Gottwald/Riedel a.a.O.). Dieses geschieht also als Entgegenkommen
gegenüber dem Schuldner und dem Kreditinstitut, um den Arbeitsaufwand zu
vermeiden, der mit einer Kontoänderung im Hinblick auf bestehende
Daueraufträge und Einzugsermächtigungen verbunden ist.
Die gesetzlich eigentlich vorgesehene Alternative ist nach dem
Erlöschen des Girovertrages nach §§ 115, 116 InsO die Eröffnung eines
neuen Kontos, dass von vorn herein nicht der Insolvenzmasse angehört und
zu welchem keine Erklärungen des Treuhänders/Insolvenzverwalters
eingeholt werden müssen. Bei der Freigabeerklärung des Treuhänders bzw.
Insolvenzverwalters erkennt dieser lediglich die fehlende Zugehörigkeit
des Girovertrages zur Insolvenzmasse an, dies hat lediglich
deklaratorischen Charakter (vgl. Braun a.a.O., § 35 Rdn. 11; Uhlenbrock
Insolvenzordnung § 35 Rdn. 29). II.
Es ist stets zu differenzieren zwischen der Girovertragsbeziehung als
solcher und „Kontobewegungen“ bzw. Forderungszessionen, Barverfügungen
u.ä. im Rahmen dieser Girovertragsbeziehung. In Verkennung dieser
Differenzierung wollen einige Kreditinstitute erreichen, dass der
Insolvenzverwalter eine wie auch immer geartete Erklärung abgibt, die
dazu führt, dass alle Geldbeträge, die auf das Konto „fließen“, als
Massegegenstände freigegeben werden. Eine solche Freigabe im
eigentlichen Sinne wäre unwiderruflich, unbedingt und würde zum
dauerhaften Erlöschen des Insolvenzbeschlages und der Wiedererlangung
der Verfügungsbefugnis durch den Schuldner führen. (Braun § 35 Rdn. 81).
Praktisch würden die gesetzlich grundsätzlich zwingenden Folgen der
Insolvenzordnung rechtswidrig umgangen.
Demgegenüber diente die deklaratorische „Freigabe“ des
Schuldnerkontos lediglich – praxisnah – der Fortführung der
Girokontovertragsbeziehung nach Insolvenzeröffnung.
Das Konto selbst ist nicht „gepfändet“; der Schuldner verlor mit
Insolvenzeröffnung lediglich das Verwaltungs- und Verfügungsrecht (Braun
§ 115 Rdn. 2), das Kreditinstitut seine Verrechnungsvereinbarung (Braun §
116 Rdn 12), der Geschäftsbesorgungsvertrag erlosch und es wäre zu
saldieren gewesen (Braun § 116 Rdn. 10). Vorstehendes gilt folglich
insbesondere nur dann nicht, wenn der Insolvenzverwalter eine
ausdrückliche anderweitige Weisung an die Bank erteilt oder eine
zumindest formal wirksame und konkrete Pfändung ausgebracht wird. Im
Ergebnis wird durch die Freigabeerklärung folglich nur die Rechtslage
hergestellt, welche auch bei Begründung eines Kontovertrages – von
Anfang an (!) – außerhalb der Insolvenzmasse bestehen würde.
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