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Bank, Konto und Insolvenzverfahren...

Häufige Fragen:

Was ist ein P-Konto?
Die Bank teilt mir als Schuldner mit, ich würde eine Kontofreigabe benötigen.
Ich bin Schuldner und meine Bank akzeptiert die Freigabe nicht.
Wie schätzt der Insolvenzverwalter die Beziehung zwischen Bank und Schuldner ein
 

Das pfändungsfreie Konto oder kurz P-Konto hat der Gesetzgeber eingerichtet um auch insolventen Schuldnern problemlos ein Girokonto zu ermöglichen. Das Konto ist automatisch mit einem Pfändungsschutzbetrag für eine Person ausgestattet. Nach § 850 k ZPO kann der Pfändungsschutz erhöht werden. Hierzu existiert ein Formular des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) der Banken. Das Formular können Sie im Downloadbereich herunterladen. Ausfüllen kann das Formular der Arbeitgeber, der Sozialleistungsträger (z.B. Arbeitsagentur, Stadtverwaltung, Hartz-IV-Behörde), die Familienkasse und eine geeignete Person oder Stelle nach § 305 InsO (z.B. ein Steuerberater, Notar, Rechtsanwalt oder Schuldnerberater).

Eigentlich nichts, denn die Insolvenzordnung kennt gar keine Freigabe von Girokonten! Da Banken in der Regel ohne eine solche "Freigabe" Ihr Konto aber blockieren und ein gewisser praktischer Nutzen besteht erteilt der Insolvenzverwalter in der Praxis dennoch eine sog. "deklaratorische Freigabe". Er bestätigt Ihnen damit, dass eine Freigabe nicht erforderlich ist.

Grundsätzlich sind Freigaben prinzipiell nicht vorgesehen, da der Gesetzgeber mit dem P-Konto eine Lösung anbietet. Auch ein schon bestehendes Konto kann auf Ihren Antrag bei der Bank in ein P-Konto umgewandelt werden.

Wichtig ist natürlich, dass Sie Ihre Bankverbindung frühzeitig, möglichst schriftlich z.B. schon im Insolvenzantrag, mitgeteilt haben. Insbesondere in sog. IN-Verfahren ist zudem vor der Freigabe die Vorlage der letzten aktuellen Kontoauszüge durch Sie erforderlich.

Die Bank ist rechtlich verpflichtet von sich aus die Pfändungsfreibeträge zu beachten uns Sie in diesem Rahmen verfügen zu lassen. Der Insolvenzverwalter kann Ihnen bei Problemen mit Ihrer Bank nur sehr eingeschränkt behilflich sein, derartige Hilfestellungen gehören nämlich nicht zu seinen gesetzlichen Aufgaben. Im ungünstigsten Fall, wenn auch ein Vermittlungsversuch des Insolvenzverwalters erfolglos erscheint, müssen Sie Ihre Rechte daher selbst gegen die Bank geltend machen. Möglicherweise bietet sich ein P-Konto für Sie an.

Wie bereits die Regeln der Konkursordnung, so sieht auch die Insolvenzordnung in den §§ 115 bis 117 InsO vor, dass ein vom Schuldner erteilter Auftrag betreffend die Insolvenzmasse mit Eröffnung des Verfahrens erlischt. § 115 InsO betrifft insbesondere den Girovertrag und das damit verbundene Kontokorrentverhältnis. Der Girovertrag, der zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung zwischen dem Schuldner und der Bank besteht, erlischt gemäß §§ 115, 116 InsO mit der Verfahrenseröffnung (vgl. BGH WM 1974, 1128; Gottwald/Riedel Praxishandbuch Insolvenzrecht Teil 12/6.4).

Um weiterhin am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen, kann der Schuldner daher einen neuen Bankvertrag abschließen, der regelmäßig die Führung eines Girokontos auf Guthabenbasis vorsieht.

In keiner Weise ist der Treuhänder oder Insolvenzverwalter verpflichtet, einen bestehenden Girovertrag aus der Insolvenzmasse „freizugeben“, wobei es sich ohnehin nicht um eine Freigabe im üblichen Sinne handeln kann, da die Freigabe eines Schuldverhältnisses dem Insolvenzverwalter nicht möglich ist, eine Freigabe kann sich nur auf Massegegenstände selbst beziehen (vgl. BGH NJW 1982, S. 768; Braun Insolvenzordnung § 103 Rdn. 66). Wenn das Kreditinstitut eine weiterreichende Freigabeerklärung verlangt, verstößt dies gegen die Insolvenzordnung.

Von der Literatur wird es lediglich als „vertretbar“ erachtet, dass der Treuhänder eine bestehende Kontoverbindung „freigibt“ und das Kreditinstitut den Schuldner im Guthabenbereich über das Konto verfügen lässt (Gottwald/Riedel a.a.O.). Dieses geschieht also als Entgegenkommen gegenüber dem Schuldner und dem Kreditinstitut, um den Arbeitsaufwand zu vermeiden, der mit einer Kontoänderung im Hinblick auf bestehende Daueraufträge und Einzugsermächtigungen verbunden ist.

Die gesetzlich eigentlich vorgesehene Alternative ist nach dem Erlöschen des Girovertrages nach §§ 115, 116 InsO die Eröffnung eines neuen Kontos, dass von vorn herein nicht der Insolvenzmasse angehört und zu welchem keine Erklärungen des Treuhänders/Insolvenzverwalters eingeholt werden müssen. Bei der Freigabeerklärung des Treuhänders bzw. Insolvenzverwalters erkennt dieser lediglich die fehlende Zugehörigkeit des Girovertrages zur Insolvenzmasse an, dies hat lediglich deklaratorischen Charakter (vgl. Braun a.a.O., § 35 Rdn. 11; Uhlenbrock Insolvenzordnung § 35 Rdn. 29). II.

Es ist stets zu differenzieren zwischen der Girovertragsbeziehung als solcher und „Kontobewegungen“ bzw. Forderungszessionen, Barverfügungen u.ä. im Rahmen dieser Girovertragsbeziehung. In Verkennung dieser Differenzierung wollen einige Kreditinstitute erreichen, dass der Insolvenzverwalter eine wie auch immer geartete Erklärung abgibt, die dazu führt, dass alle Geldbeträge, die auf das Konto „fließen“, als Massegegenstände freigegeben werden. Eine solche Freigabe im eigentlichen Sinne wäre unwiderruflich, unbedingt und würde zum dauerhaften Erlöschen des Insolvenzbeschlages und der Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis durch den Schuldner führen. (Braun § 35 Rdn. 81). Praktisch würden die gesetzlich grundsätzlich zwingenden Folgen der Insolvenzordnung rechtswidrig umgangen.

Demgegenüber diente die deklaratorische „Freigabe“ des Schuldnerkontos lediglich – praxisnah – der Fortführung der Girokontovertragsbeziehung nach Insolvenzeröffnung.

Das Konto selbst ist nicht „gepfändet“; der Schuldner verlor mit Insolvenzeröffnung lediglich das Verwaltungs- und Verfügungsrecht (Braun § 115 Rdn. 2), das Kreditinstitut seine Verrechnungsvereinbarung (Braun § 116 Rdn 12), der Geschäftsbesorgungsvertrag erlosch und es wäre zu saldieren gewesen (Braun § 116 Rdn. 10). Vorstehendes gilt folglich insbesondere nur dann nicht, wenn der Insolvenzverwalter eine ausdrückliche anderweitige Weisung an die Bank erteilt oder eine zumindest formal wirksame und konkrete Pfändung ausgebracht wird. Im Ergebnis wird durch die Freigabeerklärung folglich nur die Rechtslage hergestellt, welche auch bei Begründung eines Kontovertrages – von Anfang an (!) – außerhalb der Insolvenzmasse bestehen würde.


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