In vielen Verfahren bieten wir Onlineverfahrensstände
tagesaktuell im Portal
für Gläubiger aus unserer Insolvenzverwaltung an.
Als Gläubiger sind Sie Verfahrensbeteiligter...
aber was bedeutet das für Sie?
Insolvenzgläubiger sind die in den §§ 38, 39 genannten
Personen, wobei es lediglich auf die abstrakte Möglichkeit, an dem
Insolvenzverfahren als Gläubiger teilzunehmen, ankommt.
Was bezwecken die
Gläubigerversammlungen?
Wie
bekomme ich Berichte des Insolvenzverwalters/Treuhänders?
Ich habe Forderungen, was
muss ich beachten?
Der Anmeldestichtag für Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) ist verstrichen?
Wie erfahre ich,
ob meine Forderung anerkannt wurde?
Was ist ein vorläufiges Bestreiten?
Was ist eine Anfechtung
und wozu dient sie?
Zunächst einmal wird Ihnen i.d.R. die sog.
Einzelzwangsvollstreckung untersagt. Sie nehmen in der Insolvenz an einem sog.
Gesamtvollstreckungsverfahren teil. Dies hat den Vorteil, dass alle Gläubiger
gleich behandelt werden. Kein Gläubiger soll z.B. willkürlich vom Schuldner
bevorzugt werden. Nach § 87 der Insolvenzordnung (InsO) können Gläubiger ihre
Forderungen grundsätzlich nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren
verfolgen. In den §§ 80-91, insb. § 89 InsO, ist weiter geregelt, das
Zwangsvollstreckungen weder in die Insolvenzmasse, noch in das sonstige Vermögen
des Schuldners zulässig sind. Aufgrund einer unwirksamen Zwangsvollstreckung
Erlangtes ist an die Insolvenzmasse abzuführen. Es liegt daher in Ihrem
Interesse zügig zu handeln. Falls Sie noch keine Forderungen angemeldet haben
können Sie beim Insolvenzverwalter (selbstverständlich auch im Downloadbereich)
Anmeldeformulare beziehen.
Die Insolvenzordnung übergibt das pfändbare Vermögen des
Schuldners als Ganzes in die Obhut eines Insolvenzverwalters der im
Verbraucherinsolvenzverfahren Treuhänder genannt wird. In Gläubigerversammlungen
werden die Gläubiger über alle wesentlichen Schritte informiert. In
übersichtlichen Verfahren werden die Gläubigerversammlungen vom Gericht oftmals
durch bei Gericht einsehbare "niedergelegte" Berichte ersetzt.
Bitte bedenken Sie, dass die Zahl der Insolvenzverfahren
von jährlich oftmals deutlich über 100.000 Verfahren dazu geführt hat, dass die
Insolvenzordnung (InsO) absichtlich keine Einzelberatung der Gläubiger durch das
Gericht oder den Verwalter vorsieht. Zur Wahrung der Gläubigerinteressen sind
die Gläubigerversammlungen oder ggf. sogenannte Gläubigerausschüsse berufen,
letztere werden üblicherweise in größeren Verfahren von der Gläubigerversammlung
bestellt.
Die Gläubigerversammlung ist ein wichtiger Teil des
Insolvenzverfahrens. Grundsätzlich geben die Beschlüsse der Gläubigerversammlung
den Verlauf des Insolvenzverfahrens vor. Außerdem besteht in den
Gläubigerversammlungen die Möglichkeit für die Gläubiger in direkten Kontakt mit
dem Verwalter und dem Gericht zu treten.
Berichte werden in regelmäßigen Abständen beim
Insolvenzgericht niedergelegt. In den Gläubigerversammlungen berichtet der
Insolvenzverwalter/Treuhänder über den Verfahrensstand.
Beachten Sie bitte, dass es - von wenigen Ausnahmen
abgesehen - keinen Anspruch auf gesonderte Information einzelner Gläubiger gibt.
Die Insolvenzordnung (InsO) sieht dies im Interesse aller Gläubiger
grundsätzlich nicht vor. Selbst in nicht sehr großen Insolvenzverfahren kommen
oftmals bis zu 100 Gläubiger zusammen. Allein die Bereitstellung und der Versand
eines Berichts kostet ca. 2,50 € (ohne Personalkosten). Das sind 250 € die der Insolvenzverwalter z.B.
im massearmen Verfahren selbst "aus eigener Tasche" zahlen müsste, wenn er nur
einmal jedem Gläubiger einen Bericht übermittelt. Tatsächlich werden in
Verbraucherinsolvenzverfahren mit Wohlverhaltensphase üblicherweise 10 Berichte fällig, so dass über die
Gesamtlaufzeit einschließlich der sog. Wohlverhaltensphase ca. 2.500,00 € kosten
entstehen würden. Bitte haben Sie Verständnis, dass daher in der Regel an
Gläubiger keine Berichte versand werden. Aus Datenschutzgründen können auch nur
in ausgewählten Verfahren Berichte im
Portal für Gläubiger
bereitgestellt werden. Bei jedem Bericht hat nämlich der Verwalter die
Datenschutzinteressen des Schuldners mit den Informationsinteressen der
Gläubiger abzuwägen. Dieser Aufwand ist gerade in massearmen Verfahren
wirtschaftlich nicht sinnvoll.
Für Forderungen, die vor dem Insolvenzeröffnungszeitpunkt
liegen, gilt, dass diese grundsätzlich anzumelden sind, wenn Sie diese
weiterverfolgen wollen. Diese Forderungen werden
allgemein als Insolvenzforderungen bezeichnet (vgl. § 38 InsO). Die vorgesehenen
amtlichen Merkblätter und Formulare finden Sie im Downloadbereich.
Forderungen die in einer sog. vorläufigen Insolvenz
entstehen sind regelmäßig nur dann für Sie einbringlich, wenn der vorläufige
Verwalter zugestimmt hat. Ansonsten können sie allenfalls angemeldet werden.
Forderungen nach Eröffnung der Insolvenz können sich
ausnahmsweise direkt gegen die Insolvenzmasse richten. Sie müssen diese zwar
auch im weitesten Sinne anmelden, doch die Forderungen werden als sog.
Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) bevorzugt behandelt. Ein für Regelfälle
geeignetes Masseanmeldungsformular finden Sie zusammen mit den allgemeinen
Anmeldevordrucken im Downloadbereich. Wenn Sie Masseanmeldungen nach § 55 InsO
machen beachten Sie bitte, dass dies deutlich erkennbar sein muss. Der
Leistungszeitraum muss erkennbar sein und es ist an den jeweiligen
Insolvenzverwalter als Insolvenzverwalter der jeweiligen Insolvenzmasse zu
adressieren. Die zusätzliche Angabe des zuständigen Insolvenzgerichts und dessen
Aktenzeichens wird dringend empfohlen.
Für zu spät eingegangene Forderungen wird, solange das
Insolvenzverfahren noch nicht beendet ist, ein nachträglicher Prüfungstermin (NPT)
abgehalten. Hierfür werden von der Justiz geringe Gebühren von einigen Euro
erhoben. Aus praktischen Gründen werden diese nachträglichen Prüftermine als
Sammeltermine für möglichst viele "zu spät" eingegangene Anmeldungen
durchgeführt. Üblicherweise werden in der Mehrzahl der Verfahren ca. 1-2
nachträgliche Prüftermine pro Insolvenzverfahren durchgeführt. In der Praxis
erfolgen diese damit oftmals nach 6 und 12 Monaten nach der Verfahrenseröffnung.
Bitte haben Sie daher Geduld, wenn Sie nachgemeldet haben. Befindet sich das
Insolvenzverfahren allerdings bereits im sog. "Abschluss" ist es zu spät. Die
Anmeldefrist sollte daher grundsätzlich beachtet werden.
Über Anerkennungen werden Sie nicht informiert. Sie haben
die Möglichkeit sich im Prüftermin oder über die niedergelegte Insolvenztabelle
zu informieren. In den meisten Verfahren gibt unser
Portal für Gläubiger
Ihnen den Stand der Anmeldung direkt aus unseren Computersystemen wieder. Da
allein in unserem Haus eine Gläubigeranzahl im höheren fünfstelligen Bereich
bearbeitet wird werden grundsätzlich keine Einzelauskünfte erteilt. Nur wenn Sie
nach angemessener Wartezeit zu der Überzeugung gelangen, dass Ihre Anmeldung
z.B. auf dem Postweg verloren gegangen sein könnte empfiehlt sich eine möglichst
schriftliche kurze Nachfrage.
Im Falle des sog. Bestreitens erhalten Sie vom
Insolvenzverwalter/Treuhänder üblicherweise Gelegenheit zur "Nachbesserung" Ihrer Anmeldung,
soweit dies gesetzlich möglich ist.
Beim Bestreiten einer Forderung gibt es in der Praxis den
Unterfall des vorläufigen Bestreitens. Das heißt, der Verwalter geht beim
Bestreiten selbst davon aus, dass nur ein leicht behebbarer Mangel der Anmeldung
vorliegt. Mit dem Wort "vorläufig" zeigt er dies offen dem Gläubiger. In der
Praxis werden zum Beispiel häufig geschätzte Forderungen von Krankenkassen,
Finanzämtern und der Arbeitsagentur vorläufig bestritten. Wenn konkrete Zahlen
ermittelt wurden wird sodann die Anmeldung ergänzt und anerkannt. Erschrecken
Sie daher nicht, wenn vorläufig bestritten wird. Dies dient in der Regel nur
einem geordneten Ablauf des Verfahrens. Bitte beachten Sie, dass das Amtsgericht
Bochum in Tabellen kein vorläufiges Bestreiten führt. Am Amtsgericht Bochum wird
der Verwalter/Treuhänder daher in Zweifelsfällen immer das Bestreiten eintragen
lassen. Dies ändert aber nichts daran, dass eine bestrittene Forderung vom
Verwalter/Treuhänder zu gegebener Zeit nicht doch noch anerkannt werden kann.
Alle Gläubiger sollen gleich behandelt werden. Kein
Gläubiger soll z.B. willkürlich vom Schuldner bevorzugt werden. Auch der
Grundsatz wer zuletzt kommt, den bestraft das Leben (bzw. hier die leere Kasse)
soll abgemildert werden. Oft ist es nämlich von reinen Zufälligkeiten abhängig
wer noch Geld herausbekommt und wer nicht. Um die vorhandenen Gelder gleichmäßig
zu verteilen enthält die Insolvenzordnung (InsO) verschiedene Vorschriften.
Einige werden unter dem Stichwort "Anfechtung" zusammengefasst.
Die Insolvenzordnung (InsO) statuiert eine gleichmäßige
Gläubigerbefriedigung. Insbesondere die §§ 129-146 (Anfechtung von
Rechtshandlungen), §§ 94-96 (Aufrechnungsverbote) und §§ 88-89
(Vollstreckungsverbote) InsO stehen einer insolvenzrechtswidrigen
Vermögensvereinnahmung entgegen. Nach den §§ 129-146 InsO ist eine
Rechtshandlung insbesondere anfechtbar, wenn sie kurz vor Insolvenzantragstellung /
-eröffnung vorgenommen wurde und Gläubiger benachteiligt werden.
Eine Benachteiligung der Gläubiger ist gegeben, wenn – auf
welche Art auch immer – das Schuldnervermögen verkürzt wurde, wobei es weniger
auf eine streng juristische als vielmehr auf eine wirtschaftliche Betrachtung
ankommt. Die Benachteiligung kann demnach sowohl in einer Verringerung der
Aktiva, einer Vermehrung der Passiva, aber auch in einer bloßen Erschwerung des
Zugriffs oder einer Erschwerung oder Verzögerung der Verwertbarkeit liegen. Es
genügt wenn die Benachteiligung nicht durch das anzufechtende Rechtsgeschäft
bzw. die Rechtshandlung selbst sondern durch hinzutretende Umstände
hervorgerufen wird, sog. mittelbare Benachteiligung.
Erlangte Vorteile nach Insolvenzeröffnung sind bereits per
se nach § 80 InsO nicht schuldbefreiend und daher an die Insolvenzmasse zu
leisten.
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