Schuldner im Insolvenzverfahren?
Was bedeutet das?
Die Insolvenzordnung übergibt das pfändbare
Vermögen des Schuldners als Ganzes in die Obhut eines
Insolvenzverwalters der im Verbraucherinsolvenzverfahren Treuhänder
genannt wird.
Das bedeutet ohne Zustimmung des
Insolvenzverwalters dürfen Sie Gläubiger nicht mehr bezahlen. Schulden
die Sie nach Insolvenzeröffnung machen (z.B. Einkäufe, Stromlieferung
etc.) dürfen nur aus Ihrem pfändungsfreien (insolvenzfreien) Vermögen
bezahlt werden. Für letzteres brauchen Sie keine besondere Zustimmung
des Insolvenzverwalters.
Wesentliche Pflichten finden Sie in der
Insolvenzordnung (InsO):
§ 97 InsO (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des
Schuldners),
§ 290 InsO (Versagung der Restschuldbefreiung),
§ 295 InsO (Obliegenheiten des Schuldners),
§ 296 InsO (Verstoß gegen Obliegenheiten),
§ 297 InsO (Insolvenzstraftaten),
§ 298 InsO (Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders),
§ 299 InsO (Vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensperiode) und
§ 303 InsO (Widerruf der Restschuldbefreiung).
Der Insolvenzverwalter ist gehalten Sie als
Schuldner besonders darauf hinzuweisen, dass Sie zur Auskunftserteilung (dies gilt
übrigens auch für etwaige Mitarbeiter) verpflichtet sind. Nach den §§
97, 98, 101 der Insolvenzordnung (InsO) kann das Gericht zur
Durchsetzung der Pflichten unter anderem die zwangsweise Vorführung oder
die Inhaftierung anordnen. Selbstverständlich sind solche
einschneidenden Maßnahmen nicht nötig, wenn Sie mit dem Verwalter
freiwillig zusammenarbeiten. In der Mehrzahl der Fälle ist eine gute
Zusammenarbeit der Schlüssel zur Lösung vieler finanzieller und oftmals
auch persönlicher Probleme.
Viele Fragen werden Ihnen vom Verwalter auch in
Ihrem eigenen Interesse gestellt (Beispiele):
• Wenn Sie Ihren privaten Vermieter nicht mit
Anschrift mitteilen kann dies zum Verlust der Wohnung führen, da die
Wohnung Ihnen in diesem Fall nicht zur Nutzung freigegeben werden kann
(§ 109 InsO). Dabei ist es egal, ob Sie bei Ihrem Vermieter Schulden
haben oder nicht! Entsprechendes gilt für Gewerbemietverträge (§§
103-109 InsO).
• Wenn Sie Ihre Bank und Ihre Kontonummer nicht
mitteilen und keinen aktuellen Kontoauszug vorlegen wird Ihr Konto in
der Regel gesperrt. Näheres finden Sie unter dem Stichwort "Banken".
• Wenn Sie nicht offenbaren, dass ein Fahrzeug
(z.B. PKW) auf Sie zugelassen ist, erlässt das Finanzamt i.d.R. eine
Vollstreckungsankündigung gegen die Insolvenzmasse. Zur Abwehr ist der
Unterzeichnete dann oftmals gezwungen das Fahrzug zu verwerten, obwohl
es Ihnen eigentlich hätte überlassen werden können. Gehört z.B. einem
Familienangehörigen ein Auto und ist dies nur aus
versicherungstechnischen Gründen auf Sie zugelassen müssen Sie trotzdem
den Fahrzeugbrief (EU-Zulassungsbescheinigung Teil II) und den
Fahrzeugschein (EU-ZB I) vorlegen!
• Wenn Sie ein Unternehmen führen oder geführt
haben erstellen Sie eine Liste mit den Beschäftigten (Namen und
Adressen, sowie ggf. zuständigen Krankenkassen). Dies gilt auch bei sog.
Minijobs / geringfügig Beschäftigten. Gewerbetreibende sollten zudem
eine Kopie der Gewerbeanmeldung/-abmeldung vorlegen und die
Betriebsnummer mitteilen.
• Wenn Sie eine Selbständigkeit verschweigen kann
diese Ihnen auch nicht nach § 35 II InsO freigegeben werden. Ungeachtet
möglicher strafrechtlicher Konsequenzen droht Ihnen dann die Versagung
der Restschuldbefreiung. Einen Antrag auf Freigabe finden Sie im
Downloadbereich.
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